
STILLBESCHÄFTIGUNGSVERBOT & BESCHÄFTIGUNGSVERBOT
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Während einer bestehenden Schwangerschaft bzw. der Zeit danach, in der sie ihr Kind stillt (sog. „Stillzeit“) ist die betroffene Arbeitnehmerin besonders schutzwürdig. Den Arbeitgeber treffen in dieser Phase erhebliche Pflichten, welche aus der jedem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht resultieren.
Während der Arbeitgeber bei klassischen Bürotätigkeiten überwiegend auf die Einhaltung der maximalen Arbeitszeiten und Gewährung von Pausen und Ruhemöglichkeiten achten muss, benötigen Frauen in bestimmten Berufen, bei denen für das ungeborene oder zu stillende Kind Gefahren durch den Arbeitsplatz bestehen, weitergehenden Schutz.
Das Stillbeschäftigungsverbot ist eine Maßnahme des Mutterschutzgesetzes. Es ist immer dann auszusprechen, wenn eine sog. „unverantwortbare Gefährdung“ für die schwangere bzw. stillende Frau oder das zu stillende Kind besteht und – auf zweiter Stufe – der Arbeitsplatz nicht umgestaltet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Umgestaltungsmaßnahmen für den Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, d.h. auch wirtschaftlich noch sinnvoll und angemessen.
In der Regel sind die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots insbesondere bei Angestellten in der Zahn-, Tier- oder Arztpraxis, Pilotinnen und Stewardessen gegeben. Aber auch in diversen weiteren sozialen Berufen, zum Beispiel in Arbeitsverhältnissen mit notwendigen Hausbesuchen ist an das Beschäftigungsverbot zu denken.
All diesen Berufsgruppen sind Tätigkeiten immanent, welche nach dem MuSchG in dieser Zeit ausdrücklich verboten sind, beispielsweise die Arbeit mit Gefahrstoffen, das Ausgesetzt sein von Strahlung oder „Akkordarbeit“ aufgrund von eng getakteten Patienteneinbestellungen, umsatzbeteiligter Arbeit usw.
Bezüglich dieser Tätigkeiten muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und Abhilfe durch die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, einem Teil- oder vollständigen Beschäftigungsverbot schaffen.
Was den Lohnanspruch betrifft, so erhält die werdende bzw. stillende Mutter für die Zeit des Stillbeschäftigungsverbots ihren vollen Mutterschutzlohn – wie auch während des Laufs der Mutterschutzfristen –, d.h. ihr volles Gehalt, inklusive etwaiger Zahlungen auf eine Umsatzbeteiligung und sonstiger Zahlungen, welche Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind. Der Arbeitgeber zahlt den Betrag wie reguläres Gehalt an die Arbeitnehmerin aus und regressiert ihn vollständig bei der Krankenkasse im Wege der sog. U2-Umlage gem. AAG.
Sinn und Zweck dessen ist es, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht aufgrund der Arbeitsbedingungen gefährdet, die Vergütung nicht eingeschränkt wird und die Mutter so entscheiden kann, ihr Kind zu stillen, ohne hierdurch Nachteile im Berufsleben zu erleiden. Auch langfristige oder mittelbare Nachteile muss sie nicht hinnehmen.
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