Rechtslage hinsichtlich des Stillbeschäftigungsverbots
- Dr. Michael Heintz

- vor 6 Tagen
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Gibt es lokale Beschränkungen?
Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Stillbeschäftigungsverbots bzw. der Voraussetzungen bestehen diverse Unsicherheiten und Missverständnisse.
Zum Teil wird vertreten, dass es das Stillbeschäftigungsverbot aufgrund von Einschätzungen aus Baden-Württemberg (Stichwort „Ad-Hoc Arbeitskreis Stillschutz“) nicht mehr gäbe, oder dieses jedenfalls für maximal 12 Monate ausgesprochen werden könne.
Dies ist falsch. Die medizinischen und rechtlichen Gegebenheiten ändern sich an den Landesgrenzen nicht. Diverse Gerichtsentscheidungen und unter anderem die Vorgaben der Bundeszahnärztekammer und der meisten Landeszahnärztekammern vertreten diesbezüglich eine andere Meinung.
Wir halten uns hier ständig auf dem aktuellen Stand der Entwicklungen und kommen so im Einklang mit dem Gesetzestext zu der Ansicht, das Stillbeschäftigungsverbot immer dann ausgesprochen werden muss, wenn das Arbeitsumfeld bzw. die Bedingungen nicht derart geändert werden können, dass die Gefährdung auf ein zumutbares Maß reduziert wird, ohne dass der Kern der eigentlichen Tätigkeit im Wesentlichen geändert wird. Dabei muss die Entscheidung über die Dauer des Stillens immer allein bei der Arbeitnehmerin bleiben. Zudem muss eine etwaige Umgestaltung für den Arbeitgeber wirtschaftlich angemessen sein und schützt schlussendlich auch den Arbeitgeber.
Vergleich mit dem Fall einer Pilotin
So kann eine Pilotin zum einen aufgrund der erheblichen UV-Strahlung, welchen sie bei Flügen ausgesetzt wird, nicht weiter als solche beschäftigt werden. Zum anderen müsste ihr Säugling dauerhaft im Flugzeug anwesend sein, was für diesen ebenfalls schädlich wäre. Die Pilotin müsste sich also entscheiden, ob sie ihr Kind stillt und damit in Elternzeit gehen müsste, um diese Entscheidung auch vollziehen zu können oder sie müsste eine anderweitige Stelle annehmen, welche jedoch nicht ihrer Qualifikation als Pilotin entspricht. In jedem Fall würde sie aufgrund ihrer Stillentscheidung benachteiligt werden gegenüber männlichen Kollegen: das Stillbeschäftigungsverbot muss in diesem Fall also ausgesprochen werden.
Vergleich mit ärztlichem Personal
Ähnliches gilt für ärztliches Personal: Die Haupttätigkeit einer Zahnärztin ist die Durchführung von Arbeiten am Patienten. Hierbei werden überwiegend spitze und scharfe Instrumente benutzt, an welchen potentielle Schnitt- oder Stichgefahr besteht. Bei den Patientenbehandlungen kommt die Zahnärztin oftmals in Kontakt mit Blut des Patienten, seien es noch so kleine Mengen. Hat der Patient bekannter- oder unbekannterweise beispielsweise HIV, kann sich die Zahnärztin infizieren. Bei einer Infektion müsste sofort abgestillt werden, was die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin bezüglich des Stillens unzulässig einschränkt. Würde die Zahnärztin anderweitig, beispielsweise an der Rezeption eingesetzt werden, wäre sie nicht entsprechend ihres Berufsbildes eingesetzt. Auch hier gilt nach unserem Dafürhalten also: das Stillbeschäftigungsverbot ist auszusprechen.
Diese Grundsätze können auch auf diverse andere Berufsgruppen übertragen werden.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, kann dies je nach konkreter Ausgestaltung des Falles arbeitsrechtliche Folgen haben. Dem Arbeitgeber kann bei Verstoß außerdem ein Bußgeld auferlegt werden.
Erstattung durch die Krankenkasse
Häufig möchte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot aussprechen, hat aber Bedenken, dass er keine Erstattung von der zuständigen Krankenkasse erhält.
In keinem unserer Fälle haben wir dies bislang erlebt: Liegt eine ordnungs- und wahrheitsgemäße Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin vor und wird die Maßnahme des Stillbeschäftigungsverbots nicht missbraucht, ist eine Verweigerung durch die Krankenkasse oder Rückforderung bereits gezahlter Beträge nahezu ausgeschlossen. Manche Krankenkassen erklären sich sogar bereit, eine Bestätigung für die Übernahme der Aufwendungen vorab auszustellen, unter der Prämisse einer ordnungsgemäßen Gefährdungsbeurteilung sowie der Vorlage von regelmäßigen Stillbescheinigungen.
Auch beim Erstellen einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung beraten und unterstützen wir gerne.
Unsere Erfolge
Wir verfügen über eine mehrjährige, breit gefächerte Erfahrung sowohl in der außergerichtlichen Interessenvertretung als auch in der Prozessführung betreffend die Betreuung von schwangeren und stillenden Frauen bzw. bezüglich des Beschäftigungs- und Stillbeschäftigungsverbots im Speziellen. Allein in den vergangenen zwei Jahren haben wir über 20 gerichtliche Verfahren geführt und insgesamt über 60 zufriedene Mandantinnen und Praxen beraten und vertreten. Selbst bei streitigen Verfahren konnten wir 30 Vergleiche im Sinne unserer Mandantinnen schließen und die Angelegenheiten schlussendlich doch einem guten Ende für beide Parteien zuführen. In bundesweit vier einstweiligen Verfügungsverfahren konnten wir erreichen, dass den Arbeitgebern vorläufig untersagt wurde, stillende Zahnärztinnen weiter zu beschäftigen.
Wir möchten betonen, dass die meisten Fälle dieser Art – etwa 80 % – durch einen Vergleich beendet werden können, mit dem beide Parteien zufrieden sind. Das Ausfechten eines Konfliktes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zu einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung kann, muss aber nicht immer das Ziel sein. Als unser Mandant – egal ob Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber – sind Sie Herr(in) des Verfahrens und entscheiden nach ausführlicher Beratung selbst über das von Ihnen gewünschte Vorgehen.
So kann auch das Führen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, also eines Eilverfahrens, wenn Zeitdruck besteht, häufig bereits erfolgsversprechend sein. Nicht selten kann ein Verfahren so innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden und forciert dann oft eine zügige Gesamteinigung. Beispielsweise haben die Arbeitsgerichte Hamburg und Berlin in solchen Fällen bereits ohne mündliche Verhandlung zeitnah eine Entscheidung zugunsten stillender Frauen getroffen.
Wir führen Rechtsstreite und Gerichtsverfahren bundesweit und können entsprechend auch bundesweit entsprechende Erfolge verzeichnen. Wir haben bereits diverse positive Gerichtsentscheidungen bundesweit erwirkt und konnten uns so eine entsprechende Expertise aufbauen.



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